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Steuer - Umsatzsteuer

Immobilien und Umsatzsteuer

Der Immobilienerwerb unterliegt grundsätzlich keiner Umsatzsteuer. Wenn Sie ein unternehmerisch genutztes oder umsatzsteuerpflichtig vermietetes Objekt kaufen, kann es jedoch sein, dass der Verkäufer auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet; er zur Umsatzsteuerpflicht sozusagen optiert.

Der Verkäufer wird im Regelfall zur Umsatzsteueroption drängen, wenn er in dieses Objekt investiert hat und die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstattet haben will bzw. sich diese bereits hat erstatten lassen.

Die Absicht der Ausübung der Umsatzsteueroption muss der Verkäufer bereits in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen. Kommt es seitens des Verkäufers zu einer Option, unterliegt das Grundstücksgeschäft der Umsatzsteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall nicht - wie Sie vielleicht vermuten - der optierende Verkäufer, sondern Sie als Käufer.

Die Finanzverwaltung erhebt die Umsatzsteuer als eine Art "Quellensteuer" direkt beim Kaufpreiszahler. Dieser muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und abführen.

Die Umsatzsteuer gehört im Fall der Umsatzsteueroption nicht zum Kaufpreis. Dies bedeutet, dass weder im notariellen Kaufvertrag noch in einer eventuell separaten Rechnung des Verkäufers die Umsatzsteuer extra ausgewiesen werden darf. Sie als Käufer schulden die Umsatzsteuer - wie die Grunderwerbsteuer - zusätzlich zum Kaufpreis.

Auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Käufer muss der Notar in der Kaufurkunde ausdrücklich
hinweisen. Zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann der Verkäufer nur, wenn Sie als Käufer ebenfalls Unternehmer sind, der Umsatz also für Ihr Unternehmen ausgeführt wird.

Unbeachtlich ist allerdings, ob der Käufer, der als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Bedenken Sie, dass Sie die auf den Kaufpreis gezahlte Umsatzsteuer nur dann vom Finanzamt zurück erhalten, wenn Sie die Immobilie weiterhin entweder selbst zur Ausübung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze nutzen oder umsatzsteuerpflichtig vermieten können.

Andernfalls wird die Umsatzsteuer für Sie zur Definitivsteuer. Ich berate Sie gern im Hinblick auf die Vor- und Nachteile einer Umsatzsteueroption seitens des Immobilienverkäufers.

Vorsteuer

Die Umsatzsteuer wird interessant, wenn es um den sog. Vorsteuerabzug bei Wohn- und Geschäftshäusern geht. Hier gibt es für den Steuerpflichtigen eine günstige Rechtsprechung vom BFH (Bundesfinanzhof), die von der Finanzverwaltung nicht beachtet wird (abweichendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums). Hier sollten Sie sich in jedem Fall von einem Steuerberater vertreten lassen.

Das gleiche gilt für eine bis vor 10 Jahren errichtete Immobilie, die teilweise selbst genutzt wird. Auch hier können Sie noch durch den Vorsteuerberichtigungszeitraum von der günstigen Rechtsprechung profitieren.






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