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Immobilien Lexikon - Ankaufsrecht


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Als Ankaufsrecht bezeichnet man das Recht, als Käufer bei Eintritt vereinbarter Vorraussetzungen das angebotene Grundstück zu kaufen.

Das Ankaufsrecht ist im BGB nicht besonders geregelt, wird aber von der Rechtssprechung und Literatur anerkannt.

Beim Ankaufsrecht hängt die Ausübung nicht von einer dritten Partei ab, was es vom Vorkaufsrecht unterscheidet. Es kann zum Beispiel durch ein einseitiges Vertragsangebot des Grundstückseigentümers begründet werden. Jedoch bedarf die Gewährung eine notarielle Beurkundung.



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