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Familienangehörige, wie z.B. Kinder, Ehepartner oder Eltern, gehören nicht zu Untermietern im Sinne des Gesetzes. Diese dürfen im gemeinsamen Haushalt wohnen, aber nicht zum völlig selbstständigen Gebrauch die Wohnung nutzen. Ein längerer Aufenthalt (6 Wochen) von Angehörigen ist dem Vermieter zu melden. Durch die Aufnahme von Angehörigen darf keine Überbelegung auftreten.
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