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Fahrräder dürfen, falls kein extra Abstellraum zu Verfügung steht, in die Wohnung oder den eigenen Keller gestellt werden. In Hausfluren, Höfen und im Kellergang nur, wenn der Vermieter keinen ausdrücklichen Einwand erhebt. Im Vordergrund steht die Nichtbelästigung anderer Parteien. Besteht jedoch erhöhte Diebstahlgefahr und ist im Hof oder Gang genügend Platz, so ist dies zulässig. Ist jedoch ein Abstellraum vorhanden, so muss er auch genutzt werden.
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