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Unter Minderung versteht man die Abwertung der Leistungsvergütung wegen Schäden am Bauwerk. Diese zählt im Bauvertragsrecht zu den zweitrangigen Gewährleistungsrechten. Dessen Anspruch hat man erst, wenn die geforderte Nachbesserung vom Besteller in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde. Anschließend errechnet sich die geminderte Vergütung aus dem derzeitigen Wert des Bauwerkes im mangelhaften Zustand durch den Wert des mangelfreien Zustandes oder es beläuft sich einfachheitshalber auf den Betrag der zur Beseitigung des Mangels aufzubringen wäre.
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