A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Suchbegriff:
Der BGB-Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der unter anderem dem Auftraggeber als „Besteller“ und den Auftragnehmer als „Unternehmer“ bezeichnet. Sie ergänzen die Pflichten und Rechte der Parteien, neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Seiten sowie den individuellen Vereinbarungen und dem deutschen Gesetz.
Die signifikante Pflicht des Unternehmers besteht somit darin, das versprochene und vertraglich vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen. Der Besteller hingegen ist zur Vergütungspflicht, also der Bezahlung der erbrachten Leistung, und der Abnahme verpflichtet.
Sie haben Ergänzungen, Anmerkungen oder zusätzliche Informationen, die in diese Rubrik passen? Dann kontaktieren Sie uns über unser » Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie.