|
|
|
Grundstücke - Baugenehmigung
Die Baugenehmigung bzw. Baubewilligung ist ein wichtiger
Punkt im Baurecht. Im Baugenehmigungsverfahren wird die
Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller
öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft.
Sie ist daher nur eine eingeschränkte
Unbedenklichkeitbescheinigung. Um die Einhaltung weiterer
Vorschriften des öffentlichen Rechts muss sich der
Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Details sind in
den Ländern unterschiedlich geregelt.
Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in
vielen Landesbauordnungen nicht genehmigungspflichtig,
sondern nur anzeigepflichtig (vgl. etwa Art. 65 BayBO).
Die
Baugenehmigung
ist ein begünstigender Verwaltungsakt
mit drittbelastender Wirkung: sie begünstigt den
beschiedenen Bauherrn, belastet aber dessen Nachbarn. Der
Baugenehmigung kommt, soweit die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nicht
genehmigungsfrei ist oder im Wege eines
Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei wird,
durch die Aufhebung des vorbeugenden Bauverbots durch
Gestattung eine rechtsgestaltende Wirkung zu.
|
|
|
Bekommt ein Bürger eine Baugenehmigung, ist er entgegen
der etwas irreführenden Bezeichnung nicht schon ohne
weiteres befugt sein bauliches Vorhaben umzusetzten. Die
Baugenehmigung stellt, soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften im Genehmigungsvefahren geprüft werden,
nur fest, dass das bauliche Vorhaben mit den geprüften
Vorschriften im Einklang stehe. Obwohl im übrigen das
Bauamt die Rechtmäßigkeit des baulichen Vorhabens
nicht prüft, hat der Bauherr natürlich in
Gemäßheit mit den Bauvorschriften zu handeln. Das
gleiche gilt bei Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig
oder von der Genehmigung freigestellt sind. Unbeschadet
bleiben bauordnungsrechtliche bzw. baupolizeiliche
Eingriffsbefugnisse der Baubehörde, wie
Baueinstellungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder
Abrissverfügung.
Des Weiteren setzt die Baugenehmigung keinen Schlusspunkt
unter die erforderlichen Genehmigungen. Soweit weitere
Genehmigungsverfahren (z.B. wasserrechtliche oder
imissionsschutzrechtliche Genehmigungen) noch erforderlich
sind, sind diese unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren
einzuholen. Fehlen offensichtlich die |
Voraussetzungen für sonstige Genehmigungen, kann das Interesse des Vorhabenträgers, in der Sache durch eine
Baugenehmigung beschieden zu werden, entfallen.
Voraussetzungen der Genehmigung
Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der
Bauaufsichtsbehörde (veraltet Baupolizei) erst
ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn
- der Bauantrag vollständig ist (Bauzeichnungen,
Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
- der schriftliche Antrag den zu prüfenden
bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes und den
bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bundesrecht) entspricht
(Bauordnung, Raumordnung, Verordnungen, …),
- im Normalfall lässt sich der Bauherr durch
Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage das
Einverständnis bestätigen. Liegt die u. U.
notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn
nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung
zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das
Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die
Baugenehmigung einlegen. Wichtig dabei ist, dass der
Widerspruch des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung
entfaltet. Der Bauherr kann also mit den Bauarbeiten
beginnen, sobald er die Baugenehmigung erhalten hat. Will
der Nachbar den Beginn der Bauarbeiten verhindern, etwa
weil er der Auffassung ist, die Baugenehmigung sei
rechtswidrig, so muss er vor dem zuständigen
Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung stellen. Das Verfahren richtet sich
nach § 80, 80a VwGO und nicht wie früher teilweise
angenommen nach § 123 VwGO. Somit finden nicht die
Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, die den
Nachbarn bei einem ungerechtfertigten Antrag gegen die
Baugenehmigung zum Schadensersatz verpflichten
können.
Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen
des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen.
Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach
Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten.
Vorschüsse sind möglich.
Quelle: Wikipedia
|
Sie haben Ergänzungen, Anmerkungen oder zusätzliche Informationen, die in diese Rubrik passen? Dann kontaktieren Sie uns über unser » Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie.
Suchen
Das Passende Grundstück zum passenden
Preis? Hier können Sie beim Marktführer nach Grundstücken in den verschiedenen Regionen
suchen...
» mehr |
|
Erschließung
Der Begriff
Erschließung
(auch Aufschließung)
umfasst die Gesamtheit von baulichen Maßnahmen und rechtlichen Regelungen zur Herstellung der...
» mehr |
|
|
|
Ratgeber
Vorher informieren, welche variablen
Kosten noch auf einen zu kommen. Gerade die Erschließungskosten sollten geklärt werden, da diese einen
nicht unerheblichen... » mehr |
|
|
|
|