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Grundstücke - Baugenehmigung

Die Baugenehmigung bzw. Baubewilligung ist ein wichtiger Punkt im Baurecht. Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft. Sie ist daher nur eine eingeschränkte Unbedenklichkeitbescheinigung. Um die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Rechts muss sich der Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Details sind in den Ländern unterschiedlich geregelt.

Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in vielen Landesbauordnungen nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. etwa Art. 65 BayBO).

Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: sie begünstigt den beschiedenen Bauherrn, belastet aber dessen Nachbarn. Der Baugenehmigung kommt, soweit die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nicht genehmigungsfrei ist oder im Wege eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei wird, durch die Aufhebung des vorbeugenden Bauverbots durch Gestattung eine rechtsgestaltende Wirkung zu.

Bekommt ein Bürger eine Baugenehmigung, ist er entgegen der etwas irreführenden Bezeichnung nicht schon ohne weiteres befugt sein bauliches Vorhaben umzusetzten. Die Baugenehmigung stellt, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften im Genehmigungsvefahren geprüft werden, nur fest, dass das bauliche Vorhaben mit den geprüften Vorschriften im Einklang stehe. Obwohl im übrigen das Bauamt die Rechtmäßigkeit des baulichen Vorhabens nicht prüft, hat der Bauherr natürlich in Gemäßheit mit den Bauvorschriften zu handeln. Das gleiche gilt bei Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig oder von der Genehmigung freigestellt sind. Unbeschadet bleiben bauordnungsrechtliche bzw. baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse der Baubehörde, wie Baueinstellungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung.

Des Weiteren setzt die Baugenehmigung keinen Schlusspunkt unter die erforderlichen Genehmigungen. Soweit weitere Genehmigungsverfahren (z.B. wasserrechtliche oder imissionsschutzrechtliche Genehmigungen) noch erforderlich sind, sind diese unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren einzuholen. Fehlen offensichtlich die
Voraussetzungen für sonstige Genehmigungen, kann das Interesse des Vorhabenträgers, in der Sache durch eine Baugenehmigung beschieden zu werden, entfallen.

Voraussetzungen der Genehmigung

Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Bauaufsichtsbehörde (veraltet Baupolizei) erst ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn
  • der Bauantrag vollständig ist (Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
  • der schriftliche Antrag den zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes und den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Bundesrecht) entspricht (Bauordnung, Raumordnung, Verordnungen, …),
  • im Normalfall lässt sich der Bauherr durch Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage das Einverständnis bestätigen. Liegt die u. U. notwendige Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, so erhält er ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Wichtig dabei ist, dass der Widerspruch des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Bauherr kann also mit den Bauarbeiten beginnen, sobald er die Baugenehmigung erhalten hat. Will der Nachbar den Beginn der Bauarbeiten verhindern, etwa weil er der Auffassung ist, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, so muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 80, 80a VwGO und nicht wie früher teilweise angenommen nach § 123 VwGO. Somit finden nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, die den Nachbarn bei einem ungerechtfertigten Antrag gegen die Baugenehmigung zum Schadensersatz verpflichten können.
Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen.

Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten. Vorschüsse sind möglich.

Quelle: Wikipedia


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